1. | Schadensersatzansprüche aus § 823 BGB können dem Bauherrn grundsätzlich in zwei Fällen erwachsen:
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2. | Die erstgenannte Fallgestaltung, die auch dem Schriftsatzmuster oben in Teil 4/8.2.3 zugrunde liegt, ist verhältnismäßig unproblematisch, da sie Sachverhalte erfasst, die weitgehend losgelöst oder völlig unabhängig von der Werkleistung zu einem Schaden am Eigentum oder einem der Schutzgüter des § 823 BGB führen. Dies gilt gleichermaßen für § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verletzung eines Schutzgesetzes. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass öffentlich-rechtliche Bauvorschriften kein derartiges Schutzgesetz darstellen, sondern nur der öffentlich-rechtlichen Gefahrenabwehr dienen (Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 1062; BGH, NJW 1965, 534; OLG München, NJW 1977, | ||||
Mangelhafte Bauleistung ist keine Eigentumsverletzung | |||||
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