Anspruchsgrundlagen: § 634 Nr. 4 i.V.m. §§ 280, 281, 283 und 311a oder 284 BGB

1. Vorbemerkung

§ 280 BGB zentrale Schadensersatzgrundlage

Gemäß § 634 Nr. 4 BGB hat der Besteller bei Vorliegen eines Mangels das Recht, Schadensersatz geltend zu machen. Diese Vorschrift verweist hinsichtlich des Schadensersatzes auf die Regelungen der §§ 280, 281, 283 und 311a BGB. Die Verweisung auf die zentrale Schadensersatzgrundlage für alle Leistungsstörungen im allgemeinen Leistungsstörungsrecht des § 280 BGB hat zur Folge, dass der Besteller bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür vom Unternehmer Schadensersatz verlangen kann, gleichgültig, ob es sich um einen Mangelschaden oder um einen nahen oder entfernten Mangelfolgeschaden handelt. Allerdings kommen im Fall eines Baumangels verschiedene Schäden in Betracht, die nach unterschiedlichen Vorschriften ersetzt verlangt werden können. Insofern bleibt die frühere von der Rechtsprechung getroffene Unterscheidung zwischen Mangel und Mangelfolgeschäden bestehen.

Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung

Das Rechtsinstitut des Verschuldens vor oder bei Vertragsabschluss (culpa in contrahendo) hat in § 311 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Regelung erfahren (vorvertragliche Pflichtverletzung), wobei sich die schadensersatzrechtlichen Folgen ebenfalls aus § 280 Abs. 1 BGB ergeben (siehe hierzu weiter unten Nr. 2.4).

Schadensersatz wegen Pflichtverletzung