OLG Zweibrücken - Beschluss vom 28.10.2019
5 U 72/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
ZfBR 2020, 263
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 18.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 219/18

Ansprüche aus einem Vertrag über die Montage eines Heizkamins

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 5 U 72/19

DRsp Nr. 2020/607

Ansprüche aus einem Vertrag über die Montage eines Heizkamins

1. Zur Anwendbarkeit des § 649 BGB a.F. (jetzt § 648 BGB) auf einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16 -).2. Zum Widerrufsrecht eines Verbrauchers, der an einem Messestand einen Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage eines Kaminofens geschlossen hat (Anschluss EuGH, Urteil vom 07. August 2018 - C-485/17 - und BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 244/16 -).

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 18.04.2019, Az. 2 O 219/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme und ggfs. Rücknahme der Berufung bis zum 25.11.2019 .

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 ZPO).

I.