OLG Köln - Urteil vom 24.02.2016
16 U 50/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 08.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 357/12

Ansprüche des Bauherrn einer Wohnungseigentumsanlage gegen den Statiker wegen Versetzens eines Stützpfeilers

OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 - Aktenzeichen 16 U 50/15

DRsp Nr. 2016/6568

Ansprüche des Bauherrn einer Wohnungseigentumsanlage gegen den Statiker wegen Versetzens eines Stützpfeilers

Hat der Architekt bei der Errichtung einer Wohnungseigentumsanlage einen Stellplatz in der Tiefgarage aufgrund von Vorgaben des Statikers so geplant, dass er ohne Inanspruchnahme eines weiteren Stellplatzes nur noch mit einem Kleinwagen befahren werden kann und die nach der GaragenVO NRW vorgeschriebenen Abmessungen nicht mehr eingehalten sind, so stellt sich diese Planung als mangelhaft dar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 8.1.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 18 O 357/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 65.000 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.