1.1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.:
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.02.2012, Az.:
1.2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 09.02.2012 zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.
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