OLG Brandenburg - Urteil vom 10.10.2019
12 U 21/13
Normen:
BGB § 631; HOAI a.F. § 8 Abs. 1; HOAI a.F. § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BauR 2020, 1026
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 57/11

Ansprüche wegen der Erbringung von Ingenieurleistungen im Rahmen der Sanierung von Erosionsschäden an einer Deponie

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2019 - Aktenzeichen 12 U 21/13

DRsp Nr. 2019/16723

Ansprüche wegen der Erbringung von Ingenieurleistungen im Rahmen der Sanierung von Erosionsschäden an einer Deponie

Eine Mindestsatzunterschreitung i.S. von § 4 Abs. 4 HOAI a.F. liegt nicht vor, wenn bei Ermittlung der anrechenbaren Kosten die mitverarbeitete Bausubstanz gem. § 10 Abs. 3a HOAI a.F. angemessen berücksichtigt wird.

1.1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20.12.2012 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 57/11, teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.02.2012, Az.: 31 O 57/11, verurteilt, an die Klägerin 46.660,77 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.02.2011 bis zum 04.03.2016 sowie seit dem 04.05.2016 zu zahlen. Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 09.02.2012 aufrechterhalten.

1.2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin vorab die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 09.02.2012 zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 21 % und die Beklagte 79 % zu tragen.