VGH Bayern - Beschluss vom 19.05.2021
15 CS 21.1147
Normen:
VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; PflSchG § 3; PflSchG § 17;
Fundstellen:
D_V 2021, 1042
NVwZ-RR 2021, 710
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 21.355

Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 2m zu mit dem Aufenthalt von Menschen verbundenen Nuzuungen für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln bei einer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenkultur; Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots; Schutzstreifen wegen Abdrift bei Pflanzenschutzmittelspritzung

VGH Bayern, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 15 CS 21.1147

DRsp Nr. 2021/9088

Einhaltung eines Sicherheitsabstands von 2m zu mit dem Aufenthalt von Menschen verbundenen Nuzuungen für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln bei einer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenkultur; Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots; Schutzstreifen wegen Abdrift bei Pflanzenschutzmittelspritzung

Bei einer angrenzenden landwirtschaftlichen Flächenkultur (z.B. Ackerbau) ist für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln ein Sicherheitsabstand von 2 m zu Nutzungen, die mit dem Aufenthalt von Menschen verbunden sind, erforderlich - aber auch grundsätzlich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls) ausreichend -, um den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots zu genügen.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. April 2021 (RN 6 S 21.355) wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Oktober 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts P* ... vom 6. Oktober 2020 (Gz. 20191941) wird angeordnet.

II.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80a Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 5; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 2;