Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 1. April 2021 (RN 6 S 21.355) wird in Nummern I. und II. geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 28. Oktober 2020 gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts P* ... vom 6. Oktober 2020 (Gz. 20191941) wird angeordnet.
II.Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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