OLG München - Beschluss vom 07.09.2022
34 Wx 323/22
Normen:
ZPO § 866 Abs. 1; GBO § 29;
Vorinstanzen:
AG München, vom 15.07.2022

Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem GrundstückZurückweisung eines ausgedruckten elektronischen AntragsAusgedrucktes Schriftstück ohne Unterschrift

OLG München, Beschluss vom 07.09.2022 - Aktenzeichen 34 Wx 323/22

DRsp Nr. 2022/13255

Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem Grundstück Zurückweisung eines ausgedruckten elektronischen Antrags Ausgedrucktes Schriftstück ohne Unterschrift

Wird ein über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eingereichter Schriftsatz ausgedruckt, liegt - unabhängig davon, ob der elektronische Rechtsverkehr im Grundbuchverfahren eröffnet ist - ein schriftlicher Antrag i.S. v. § 13 GBO vor. Ergibt sich aus den Umständen eindeutig, wer Antragsteller ist, muss das Schriftstück nicht von diesem unterschrieben sein.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 15.07.2022 insoweit aufgehoben, als der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem Grundstück Gemarkung G. Blatt 51xxx in Höhe einer Hauptforderung über 117.179,58 € zurückgewiesen worden ist.

2.

Das Amtsgericht München - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Antrag insoweit nicht aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zurückzuweisen.

3.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

4.

Der Geschäftswert für den erfolglosen Teil des Beschwerdeverfahrens wird auf 153.093,05 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 866 Abs. 1; GBO § 29;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.