VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2023
9 ZB 22.1892
Normen:
BayStrWG Art. 24 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 12.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 21.1090

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits errichtete Stützmauer; Verkehrsgefahr erhöhende Sichtbeeinträchtigung durch das Bauvorhaben

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2023 - Aktenzeichen 9 ZB 22.1892

DRsp Nr. 2024/1475

Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine bereits errichtete Stützmauer; Verkehrsgefahr erhöhende Sichtbeeinträchtigung durch das Bauvorhaben

Eine Verkehrsgefährdung gem. Art. 24 I 2 BayStrWG kommt in Betracht, wenn durch den Anbau an die Straße eine Steigerung der bestehenden Gefahrensituation verbunden ist. Geschützt ist der normale Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen vorliegen muss. Der Inhalt einer Baugenehmigung ergibt sich – ggf. nach objektivierender Auslegung – aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. Nicht behebbare Zweifel über die Auslegung einer Baugenehmigung betreffen den Verantwortungsbereich des Bauherrn und gehen zu seinen Lasten, da dieser mit seinem Bauantrag den Genehmigungsgegenstand konkretisieren muss.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 24 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.