VGH Bayern - Beschluss vom 02.12.2024
8 ZB 23.1189
Normen:
BayStrWG Art. 67 Abs. 4; BayStrWG Art. 6 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 23.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 21.899

Antrag auf Feststellung, dass es sich bei einem Wegegrundstück nicht um einen öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg handelt; Widmungsfiktion bei der Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses regelmäßig nur für solche Grundstücke mit geführten Flurnummern in der Eintragsverfügung

VGH Bayern, Beschluss vom 02.12.2024 - Aktenzeichen 8 ZB 23.1189

DRsp Nr. 2025/2836

Antrag auf Feststellung, dass es sich bei einem Wegegrundstück nicht um einen öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg handelt; Widmungsfiktion bei der Erstanlegung eines Bestandsverzeichnisses regelmäßig nur für solche Grundstücke mit geführten Flurnummern in der Eintragsverfügung

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 67 Abs. 4; BayStrWG Art. 6 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass es sich bei einem Wegegrundstück nicht um einen öffentlich gewidmeten Feld- und Waldweg handelt; zudem erstrebt er die entsprechende Berichtigung des geänderten Bestandsverzeichnisses der Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNr. ...7, ...8 Gemarkung S. An der Nordgrenze dieser Grundstücke verläuft das Wegegrundstück FlNr. .../2; die an die Grundstücke ...7 und ...8 grenzenden Teilflächen dieses Grundstücks stehen im Eigentum des Klägers. Im Westen grenzt das Grundstück FlNr. .../2 an das Straßengrundstück FlNr. ...; im Osten endet es bei den Häusern A. Nr. 6 und 12.