BVerwG - Beschluss vom 30.03.2022
4 C 7.20
Normen:
VwGO § 94; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 6 Abs. 1;

Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans - Sachlicher Teilbereich Windkraft; Anpassung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung; Aussetzung des Verfahrens nach Anhörung der Beteiligten

BVerwG, Beschluss vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 4 C 7.20

DRsp Nr. 2022/6613

Antrag auf Genehmigung des Flächennutzungsplans - Sachlicher Teilbereich Windkraft; Anpassung des Flächennutzungsplans den Zielen der Raumordnung; Aussetzung des Verfahrens nach Anhörung der Beteiligten

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 94; BauGB § 1 Abs. 4; BauGB § 6 Abs. 1;

Gründe

Der Senat setzt das Verfahren nach Anhörung der Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 94 VwGO bis zur Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Normenkontrollverfahren - 4 C 664.21 - aus.

Die Klägerinnen begehren die Genehmigung ihres Gemeinsamen Flächennutzungsplans - Sachlicher Teilbereich Windkraft nach § 6 Abs. 1 BauGB. Für diesen Anspruch ist die Wirksamkeit des Sachlichen Teilplans Erneuerbare Energien (TPEE) 2019 des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 entscheidungserheblich, gegen den die Klägerinnen das oben genannte Normenkontrollverfahren angestrengt haben.