OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.12.2019
Verg 35/19
Normen:
GWB § 173 Abs. 1 S. 3; GWB § 97 Abs. 6;

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerFreie Festlegung des Beschaffungsgegenstandes im Vorfeld des VergabeverfahrensAbweichung bei Nebenangeboten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2019 - Aktenzeichen Verg 35/19

DRsp Nr. 2020/971

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Freie Festlegung des Beschaffungsgegenstandes im Vorfeld des Vergabeverfahrens Abweichung bei Nebenangeboten

Öffentliche Auftraggeber dürfen den Beschaffungsgegenstand im Vorfeld des Vergabeverfahrens im Grundsatz frei festlegen und Nebenangebote dürfen ihrem Wesen nach von den Vorgaben der Vergabeunterlagen, die für die Hauptangebote gelten und mit denen der öffentliche Auftraggeber seinen Beschaffungsbedarf zunächst konkretisiert hat, abweichen.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 23.09.2019 (VK 2 - 66/19) bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

Der Senatsbeschluss vom 22.10.2019 ist gegenstandslos.

Der Antragstellerin wird die mit dem Beschwerdeschriftsatz vom 08.10.2019 beantragte erweiterte Akteneinsicht versagt.

Von einer Beiladung der E. GmbH wir vorerst abgesehen. Der Antragsgegnerin wird im Hinblick hierauf sowie auf die Notwendigkeit rechtzeitiger Beiladung aufgegeben, dem Senat die etwaige Erteilung eines Zuschlags an die E. GmbH zeitnah mitzuteilen und den Senat unverzüglich zu unterrichten, wenn der Zuschlag acht Wochen vor der mündlichen Verhandlung noch nicht erteilt worden sein sollte.