OLG München - Beschluss vom 30.10.2019
Verg 22/19
Normen:
GWB § 173 Abs. 2 S. 1;

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer VergabekammerFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

OLG München, Beschluss vom 30.10.2019 - Aktenzeichen Verg 22/19

DRsp Nr. 2020/1186

Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Sofern sich ein Vergabeverfahren in einem Stadium befindet, in welchem es nicht oder zumindest auf absehbare Zeit nicht zu einem wirksamen Zuschlag kommen kann, gibt es kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer.

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 10.9.2019, Az. RMF-SG21-3194-4-36, bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern, wird abgelehnt.

Normenkette:

GWB § 173 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Der Antragsgegner schrieb mit EU-weiter Bekanntmachung vom 13.06.2019 die Lieferung der Medienausstattung für das L.-Gymnasium in A. im Offenen Verfahren aus. Eine Vorinformation des Lieferauftrags erfolgte am 14.05.2019. Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 04.07.2019. Die Frist wurde auf 09.07.2019 verlängert. Einziges Zuschlagkriterium war der Preis. Nebenangebote waren nach Ziffer 11.2.10 der Bekanntmachung nicht zugelassen.

Leistungsgegenstand war gemäß Ziffer 11.2.4 der EU-Bekanntmachung die Lieferung und Montage folgender Geräte: