OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2019
7 A 4584/18
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3429/17

Antrag auf Zulassung der Berufung; Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2019 - Aktenzeichen 7 A 4584/18

DRsp Nr. 2020/1613

Antrag auf Zulassung der Berufung; Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die angegriffenen Baugenehmigungen verstießen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere nicht gegen Abstandsrecht oder gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Diese tragende Begründung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht erschüttert.