VGH Bayern - Beschluss vom 13.09.2023
8 ZB 23.54
Normen:
BayStrWG Art. 18; VwGO § 124a Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG München, vom 08.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen M 2 K 18.5203

Antrag einer Firma im Bereich der Altkleidersammlung auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an mehreren Standorten im Stadtgebiet

VGH Bayern, Beschluss vom 13.09.2023 - Aktenzeichen 8 ZB 23.54

DRsp Nr. 2024/15504

Antrag einer Firma im Bereich der Altkleidersammlung auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an mehreren Standorten im Stadtgebiet

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BayStrWG Art. 18; VwGO § 124a Abs. 4;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine im Bereich der Altkleidersammlung tätige Firma, erstrebt eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern an insgesamt 26 Standorten im Stadtgebiet der Beklagten. Hierzu stellte sie mit Schreiben vom 15. November 2017 bei der Beklagten einen Antrag, den sie mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens konkretisierte und auf 20 Standorte begrenzte.