In Bauprozessen geht es oft um nominell hohe Geldbeträge, und leider dauern Bauprozesse, wenn sie denn vollständig ausprozessiert werden, womöglich auch noch in der zweiten Instanz, nicht selten mehrere Jahre. Umso wichtiger wird dann der Anspruch der klagenden Partei auf Zinszahlungen, welche bei Zinssätzen von bis zu 9 % über Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB einen erklecklichen Geldbetrag erreichen können und mitunter sogar die Höhe der Hauptsache.
Zinsen können als Verzugsschaden geltend gemacht werden, §§ 286, 288 Abs. 1, 2 und 3 BGB. Damit müssen die Voraussetzungen des Verzugs gegeben sein, d.h. Überschreiten einer kalendermäßig vereinbarten Zahlungsfrist oder Fälligkeit plus Mahnung, § 286 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Abs. 1 BGB. Für eine Entgeltforderung besteht die Sondervorschrift, wonach Verzug eintritt bei Fälligkeit innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung (welcher bei Bestreiten nachgewiesen werden muss). Werklohnansprüche sind Entgeltforderungen. Ein Anspruch auf Zahlung von Geld wegen Vorliegen von Baumängeln ist wohl keine Entgeltforderung, so dass in einem solchen Fall auf den Eintritt der Voraussetzungen Fälligkeit plus Mahnung geachtet und dies auch entsprechend im Schriftsatz vorgetragen werden muss. Auch kann Verzug schon vor Ablauf der Monatsfrist herbeigeführt werden.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|