Antragstellung zu Nebenansprüchen

1.

Die Antragstellung zu den Zinsansprüchen wird häufig stiefmütterlich behandelt. Allein schon im Hinblick auf die Möglichkeit eines Versäumnisurteils, das schlüssigen Sachvortrag voraussetzt, ist hier Sorgfalt empfehlenswert.

Verzugszinsen bei Verbraucherbeteiligung

a)

Nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, soweit es sich um Verträge handelt, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB festgelegt und verändert sich zum 01.01. und 01.07. eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Dabei ist Bezugsgröße der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres:

Zum Stand 01.01.2022 betrug dieser Basiszinssatz -0,88 %, der Verzugszins somit 4,12 % (der aktuelle Zinssatz kann der Tagespresse oder dem Internet unter www.basiszins.de entnommen werden).

Verzugszinsen ohne Verbraucherbeteiligung

b)

Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB 9 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB. Der Architekt/Ingenieur ist als Freiberufler kein Verbraucher, sondern Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.

Prozesszinsen

2.