BayObLG - Beschluss vom 02.12.2002
Verg 24/02
Normen:
GWB § 111 § 112 § 117 § 120 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; VOB/A § 5 Nr. 1 § 21 Nr. 2 § 25 Nr. 3 und Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZBau 2003, 232
OLGReport-BayObLG 2003, 354
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern 120.3-3194.1-29-07/02,

Anwaltliche Organisationspflichten im Vergabeverfahren - wirksamer Beschluss der Vergabekammer ohne Unterschriften der Beisitzer - Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Straßenbau - Ausschluss eine Pauschalpreis-Nebenangebots bei Auschreibung nach Einheitpreisen

BayObLG, Beschluss vom 02.12.2002 - Aktenzeichen Verg 24/02

DRsp Nr. 2003/2692

Anwaltliche Organisationspflichten im Vergabeverfahren - wirksamer Beschluss der Vergabekammer ohne Unterschriften der Beisitzer - Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Straßenbau - Ausschluss eine Pauschalpreis-Nebenangebots bei Auschreibung nach Einheitpreisen

»1. Rechtsanwälte, die sich schwerpunktmäßig am Sitz des zuständigen Gerichts mit Vergabesachen befassen, müssen organisatorisch zuverlässig sicherstellen, dass die Fax-Nummer des betreffenden Gerichts in einem Verzeichnis ihrer Kanzlei zugriffsbereit vorliegt und dieses von den Mitarbeitern auch benutzt wird. 2. Wirksamkeit eines Beschlusses der Vergabekammer Südbayern, der nur von deren Vorsitzenden, nicht aber auch von (haupt- und ehrenamtlichen) Beisitzern unterschrieben ist (Fortführung von BayObLG Beschluss vom 1.10.2001 Verg 6/01 = VergabeR 2002, 63). 3. Zur Gleichwertigkeit von Nebenangeboten im Straßenbau. 4. Schreibt die Vergabestelle die Decken- und Tragschichten für den Bau einer Bundesfernstraße nach Einheitspreisen aus, stellt es grundsätzlich keinen Wertungsfehler dar, wenn sie ein Pauschalpreis-Nebenangebot mit der Erwägung ausschließt, dieses werde bei Ausnutzung zulässiger Toleranzen nach ZTVT-StB 95/98 und ZTV Asphalt-StB 94/98 teurer als die im Hauptangebot vorgesehene Abrechnung nach Einheitspreisen.«

Normenkette:

GWB § 111 § 112 § 117 § 120 Abs. 2 ; ZPO § 233 ;