Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatterin - vom 15. Oktober 2019 geändert:
Der Gegenstandswert wird auf 2.724,- Euro festgesetzt.
I.
Der Beklagte sucht mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts zu erreichen.
Mit ihrer am 2. Oktober 2017 erhobenen Klage im Hauptsacheverfahren begehrten die Kläger auf Grundlage von §
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