OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 13.12.2022
3 O 40/19
Normen:
GKG § 42 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8; SGB VIII § 39 Abs. 4;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 15.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 307/17

anwaltliche Tätigkeit; Gegenstandswert; Jahresbetrag; Kinder- und Jugendhilfe; laufende Leistungen; Pflegegeld; Streitwertkatalog; Werterhöhung; Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei laufenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.12.2022 - Aktenzeichen 3 O 40/19

DRsp Nr. 2023/478

anwaltliche Tätigkeit; Gegenstandswert; Jahresbetrag; Kinder- und Jugendhilfe; laufende Leistungen; Pflegegeld; Streitwertkatalog; Werterhöhung; Zum Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei laufenden Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 39 SGB VIII

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Berichterstatterin - vom 15. Oktober 2019 geändert:

Der Gegenstandswert wird auf 2.724,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; RVG § 23 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 1; RVG § 33 Abs. 8; SGB VIII § 39 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Beklagte sucht mit seiner Beschwerde die Herabsetzung des durch das Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerts zu erreichen.

Mit ihrer am 2. Oktober 2017 erhobenen Klage im Hauptsacheverfahren begehrten die Kläger auf Grundlage von § 44 Abs. 1 SGB X die Aufhebung eines bestandskräftigen Bescheides des Beklagten, mit welchem dieser die Weitergewährung eines zuletzt mit Bescheid vom 6. Mai 2013 auf Grundlage von § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bis zum 31. März 2014 bewilligten erhöhten Pflegegeldes für ein von den Klägern betreutes Pflegekind abgelehnt hatte.