LG Passau, vom 03.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 527/11
OLG München, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 543/12
Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle; Fester Einbau der Anlage zur dauernden Nutzung; Beurteilung des Einbaus als grundlegende Erneuerung der Tennishalle; Funktionserfüllung der Anlage für die Tennishalle; Mangelhaftigkeit der Anlage aufgrund eines reduzierten Leistungsbilds sämtlicher Module
BGH, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen VII ZR 348/13
DRsp Nr. 2018/2867
Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle; Fester Einbau der Anlage zur dauernden Nutzung; Beurteilung des Einbaus als grundlegende Erneuerung der Tennishalle; Funktionserfüllung der Anlage für die Tennishalle; Mangelhaftigkeit der Anlage aufgrund eines reduzierten Leistungsbilds sämtlicher Module
Die (lange) Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 2BGB von fünf Jahren für Arbeiten bei Bauwerken findet für die nachträgliche Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach einer Tennishalle Anwendung, wenn die Photovoltaikanlage zur dauernden Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau eine grundlegende Erneuerung der Tennishalle darstellt, die einer Neuerrichtung gleich zu achten ist, und die Photovoltaikanlage der Tennishalle dient, indem sie eine Funktion für diese erfüllt.Eine auf dem Dach einer Tennishalle nachträglich errichtete Photovoltaikanlage erfüllt eine Funktion für die Tennishalle, wenn die Tennishalle aufgrund einer Funktionserweiterung zusätzlich Trägerobjekt einer Photovoltaikanlage sein soll. Unerheblich ist, dass die Photovoltaikanlage der Stromversorgung der Tennishalle nicht dient (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 - , BauR 1997, ; Abweichung von BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - , NJW 2014, = NZBau 2014, ).
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