VGH Hessen - Beschluss vom 25.01.2018
4 B 1535/17.N
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; HLPG § 6; ROG § 10; ROG § 12; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ROG § 4; ROG § 8 Abs. 7 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 980
DÖV 2018, 454
NVwZ-RR 2018, 722

ANWENDUNGSVORRANG; AUSSCHLUSSWIRKUNG; DRINGEND GEBOTENSEIN; FLÄCHENNUTZUNGSPLAN; KONZENTRATIONSZONE; NORMENKONTROLLEILANTRAG; OFFENLEGUNG; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS; REGIONALPLAN; VORRANGGEBIET; WINDENERGIEANLAGEN

VGH Hessen, Beschluss vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 4 B 1535/17.N

DRsp Nr. 2018/3309

ANWENDUNGSVORRANG; AUSSCHLUSSWIRKUNG; DRINGEND GEBOTENSEIN; FLÄCHENNUTZUNGSPLAN; KONZENTRATIONSZONE; NORMENKONTROLLEILANTRAG; OFFENLEGUNG; RECHTSSCHUTZBEDÜRFNIS; REGIONALPLAN; VORRANGGEBIET; WINDENERGIEANLAGEN

1. Auf das "dringend Gebotensein" einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile kann auch bei ganz überwiegender Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren nicht verzichtet werden. Wenn Maßnahmen zum Vollzug der angefochtenen Norm bis zur Normenkontrollentscheidung in der Hauptsache mit hinreichender Sicherheit nicht zu erwarten sind, ist eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten.2. Es besteht ein Anwendungsvorrang der Zielfestlegungen in einem Regionalplan im Verhältnis zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan, sodass mit Inkrafttreten des Regionalplans bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - jedenfalls was die Ausschlusswirkung im Hinblick auf raumbedeutsame Windkraftanlagen betrifft - die Festlegungen des Regionalplans maßgeblich sind.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 S. 3; HLPG § 6; ROG § 10; ROG § 12; ROG § 3 Abs. 1 Nr. 2; ROG § 4; ROG § 8 Abs. 7 S. 2;

[Gründe]

I.