KG - Urteil vom 18.12.2001
7 U 10247/00
Normen:
HOAI § 4 § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 4 § 8 § 16 Abs. 3 §§ 62 ff. § 64 § 65 Abs. 2 § 66 § 66 Abs. 1 ; BGB § 632 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1730
KGReport-Berlin 2002, 179
NZBau 2003, 46
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 105/00

Architektenvertrag: Vereinbarung der Mindestsätze gem. § 4 Abs. 4 HOAI bei mündlichem Vertragsabschluss

KG, Urteil vom 18.12.2001 - Aktenzeichen 7 U 10247/00

DRsp Nr. 2002/13890

Architektenvertrag: Vereinbarung der Mindestsätze gem. § 4 Abs. 4 HOAI bei mündlichem Vertragsabschluss

1. Ist ein schriftlicher Vertrag mit einem Architekten nicht geschlossen worden, so ist gem. § 4 Abs. 2 HOAI eine eventuell mündlich vereinbarte Unterschreitung der Mindestsätze unwirksam. Es gelten gem. § 4 Abs. 4 HOAI die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart.2. Eine freie Honorarvereinbarung ist gem. §§ 65 Abs. 2, 16 Abs. 3 HOAI zulässig, wenn die anrechenbaren Kosten über 30 Mio. DM liegen.3. Zur Frage, ob die anrechenbaren Kosten sich einheitlich auf das gesamte Bauvorhaben oder auf jedes einzelne Gebäude beziehen

Normenkette:

HOAI § 4 § 4 Abs. 2 § 4 Abs. 4 § 8 § 16 Abs. 3 §§ 62 ff. § 64 § 65 Abs. 2 § 66 § 66 Abs. 1 ; BGB § 632 ; ZPO § 97 Abs. 1 § 546 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 711 ;

Tatbestand:

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 2.11.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin - 10.0.105/00 - Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 23.11.2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 22.12.2000 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 22.2.2001 begründet.