Die Abnahme ist nach dem Gesetz, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB eine nicht formgebundene Willenserklärung des Bestellers dahin, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert.
Unterschied zwischen erklärter Abnahme und Abnahmefiktion
Weiterhin sieht sowohl das BGB in § 640 Abs. 2 als auch die VOB/B in § 12 Abs. 5 vor, dass eine Abnahme zwar gerade nicht erklärt wird, dafür aber die Abnahme fingiert wird mit der Folge, dass die Abnahmewirkungen eintreten. Wenn eine Abnahme tatsächlich erklärt wurde, wie auch immer, braucht es keine Fiktion!
Erklärte Abnahmen
Erklärte bzw. tatsächliche Abnahmen sind:
ausdrückliche, formlose Abnahme (§ 12 Abs. 1 VOB/B); |
förmliche Abnahme (§ 12 Abs. 4 VOB/B); und |
die Abnahme durch schlüssiges Verhalten. |
Abnahmefiktionen
Abnahmefiktionen sind geregelt:
in § 640 Abs. 2 BGB: Wenn der Unternehmer dem Besteller die Fertigstellung mitteilt und eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und die Abnahme nicht wegen mindestens eines Mangels explizit verweigert wird; |
als Fertigstellungsabnahme in § 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B und |
als Nutzungsabnahme in § 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). |
Im Folgenden sollen die möglichen Abnahmearten kurz näher beschrieben werden.
Formlose Abnahme gem. § 12 Abs. 1 VOB/B
Zwölftagesfrist gem. § 12 Abs. 1 VOB/B