Die Abnahme ist nach dem Gesetz, § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB eine nicht formgebundene Willenserklärung des Bestellers dahin, dass er die Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert.
Weiterhin sieht sowohl das BGB in §
Erklärte bzw. tatsächliche Abnahmen sind:
ausdrückliche, formlose Abnahme (§ |
förmliche Abnahme (§ |
die Abnahme durch schlüssiges Verhalten. |
Abnahmefiktionen sind geregelt:
in § 640 Abs. 2 BGB : Wenn der Unternehmer dem Besteller die Fertigstellung mitteilt und eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und die Abnahme nicht wegen mindestens eines Mangels explizit verweigert wird; |
als Fertigstellungsabnahme in § |
als Nutzungsabnahme in § |
Im Folgenden sollen die möglichen Abnahmearten kurz näher beschrieben werden.
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