VGH Hessen - Urteil vom 22.02.2018
4 A 1837/17
Normen:
BauGB § 246 Abs. 13; BauGB § 246 Abs. 9; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35; BauGB § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2018, 1697
DÖV 2018, 534
ZfBR 2018, 482
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 09.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 278/16

Asylbegehren; Aufnahmeeinrichtung; Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Bestandsschutz; Erstaufnahmeeinrichtung; Flüchtling; Gemeinschaftsunterkunft; Innenbereich; Splittersiedlung

VGH Hessen, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 4 A 1837/17

DRsp Nr. 2018/5909

Asylbegehren; Aufnahmeeinrichtung; Außenbereich; Bebauungszusammenhang; Bestandsschutz; Erstaufnahmeeinrichtung; Flüchtling; Gemeinschaftsunterkunft; Innenbereich; Splittersiedlung

Mit der Vorschrift des § 246 Abs. 9 BauGB begünstigt der Gesetzgeber allein die Flüchtlingsunterbringung in öffentlicher Verantwortung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 246 Abs. 13; BauGB § 246 Abs. 9; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35; BauGB § 35 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft.