VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2018
11 CS 18.2351
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; GKG § 47; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 09.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 18.1295

Auch der einmalige Rückfall während einer drogenfreien Phase kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 11 CS 18.2351

DRsp Nr. 2019/2050

Auch der einmalige Rückfall während einer drogenfreien Phase kann zum Entzug der Fahrerlaubnis führen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 7; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; GKG § 47; GKG § 52 Abs. 1; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe ihres Führerscheins.

Am 29. August 2017 erlitt die Antragstellerin mit einem Motorrad einen Verkehrsunfall. Die ca. neun Stunden nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab, dass die bei dem Unfall schwer verletzte Antragstellerin unter anderem unter der Wirkung von Metamphetamin (107 ng/ml) und Amphetamin (29,6 ng/ml) stand. Gegen sie erging deshalb ein rechtskräftig gewordener Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 25. Mai 2018 wegen einer Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel.