BGH - Urteil vom 08.01.1998
VII ZR 141/97
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 631 Architektenpflichten 5
BauR 1998, 356
DB 1998, 1511
DRsp I(138)854-3b
MDR 1998, 590
NJW-RR 1998, 668
WM 1998, 768
ZfBR 1998, 148
Vorinstanzen:
KG,
LG Berlin,

Aufgaben des Architekten im Rahmen der Ermittlung der Bauwünsche des Auftraggebers

BGH, Urteil vom 08.01.1998 - Aktenzeichen VII ZR 141/97

DRsp Nr. 1998/3446

Aufgaben des Architekten im Rahmen der Ermittlung der Bauwünsche des Auftraggebers

»Es ist Aufgabe des Architekten, die Bauwünsche seines Auftraggebers zu ermitteln und dementsprechend zu planen. Wünscht der Auftraggeber eine andere Art der Gestaltung (hier: Zugang zum Aufzug über das Haupttreppenhaus statt über das Nebentreppenhaus), ist der Architekt verpflichtet, den Auftraggeber über die technischen Möglichkeiten aufzuklären, mit denen dessen Zielvorstellungen verwirklicht werden können. Im Rahmen eines bestehenden Architektenvertrages ist es nicht erforderlich, den Architekten damit gesondert zu beauftragen.«

Normenkette:

BGB § 631 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen vom beklagten Architekten Schadensersatz in Höhe von 81.915 DM für die nachträgliche Änderung einer Fahrstuhlanlage.