KG - Beschluss vom 10.09.2019
1 W 127/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 11.02.2019

Aufhebung einer Zwischenverfügung eines GrundbuchamtesVertikale Teilung einer TiefgarageErfordernis der Abgeschlossenheit des Sondereigentums

KG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen 1 W 127/19

DRsp Nr. 2019/14049

Aufhebung einer Zwischenverfügung eines Grundbuchamtes Vertikale Teilung einer Tiefgarage Erfordernis der Abgeschlossenheit des Sondereigentums

1. Einer vertikalen Teilung einer Tiefgarage steht das Erfordernis der Abgeschlossenheit des Sondereigentums nicht entgegen. 2. Sondereigentumsrechte müssen lediglich innerhalb der Wohnungseigentumsanlage abgeschlossen sein, was grundsätzlich auch bei Stellplätzen in einer Tiefgarage möglich ist.

Die Zwischenverfügung wird im angefochtenen Umfang aufgehoben.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; WEG § 3 Abs. 2 S. 1-2;

Gründe:

I.

Die Beteiligte ist als Eigentümerin im Grundbuch des im Beschlusseingang bezeichneten Grundstücks - Blatt 1## - sowie des hierzu benachbarten, auf Blatt 9### gebuchten Grundstücks eingetragen. Beide Grundbücher sind in der zweiten Abteilung lastenfrei. Auf den Grundstücken befindet sich eine einheitliche Tiefgarage, die durch eine Ein- und Ausfahrt auf dem Grundstück Blatt 1## erschlossen wird.