VGH Bayern - Urteil vom 05.08.2020
1 N 18.1535
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 20650

Aufhebung eines festgesetzten Sondergebiets Wochenendhausgebiet durch die Gemeinde wegen Unvereinbarkeit mit städtebaulichen Zielvorstellungen

VGH Bayern, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 1 N 18.1535

DRsp Nr. 2020/12715

Aufhebung eines festgesetzten Sondergebiets "Wochenendhausgebiet" durch die Gemeinde wegen Unvereinbarkeit mit städtebaulichen Zielvorstellungen

Es ist im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde ein festgesetztes Sondergebiet "Wochenendhausgebiet" aufhebt, das nicht mehr ihren städtebaulichen Zielvorstellungen entspricht. Es genügt, wenn dem Bebauungsplan im Hinblick auf die städtebaulichen Ziele Förderpotential zukommt, auf eine vollständige Verwirklichung des Planungsziels kommt es nicht an.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller zu 1 und 2 tragen die Kosten des Verfahrens je zu einem Drittel, die Antragsteller zu 3 und 4 ein Drittel der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 35 Abs. 1;

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "zur Aufhebung des Bebauungsplans D* ... ... * - Seeufer für den Bereich des Sondergebiets Wochenendhausgebiet sowie Zufahrt und Parkplatz der geplanten Marina", den der Antragsgegner am 17. Juli 2017 als Satzung beschlossen und am 1. August 2017 bekannt gemacht hat.