Die beklagte Bank betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde wegen einer Forderung von 882.191 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen. Mit der Klage wendet der Kläger sich gegen den der Urkunde zugrundeliegenden Anspruch. Mit der Hilfswiderklage macht die Beklagte ihrerseits in erster Linie einen Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 1.123.829,60 DM nebst Zinsen sowie hilfsweise einen Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück und auf Abtretung sämtlicher Ansprüche des Klägers aus seiner Stellung als Mitglied einer Bauherrengemeinschaft geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
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