VGH Hessen - Urteil vom 20.02.2018
10 A 807/17
Normen:
BAföG § 1; BAföG § 17; BAföG § 18; BAföG § 18c; BAföG § 20; BAföG § 24; BAföG § 46; BAföG § 50; SGB X § 45; SGB X § 50; VwGO § 101; VwGO § 61; VwGO § 78; VwGO § 87a;
Fundstellen:
DÖV 2018, 495
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 24.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 138/14

Ausbildungsförderung; Darlehen; Rückforderung; Tilgung

VGH Hessen, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 10 A 807/17

DRsp Nr. 2018/5743

Ausbildungsförderung; Darlehen; Rückforderung; Tilgung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides über die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist es unerheblich, ob der Darlehensanteil der zunächst gewährten Ausbildungsförderung zum Zeitpunkt seines Erlasses bereits teilweise oder vollständig getilgt ist. Auch der Erstattungsanspruch aus § 50 SGB X wird durch eine (teilweise) Darlehenstilgung nicht berührt. Vielmehr ist der neuen Bescheidlage folgend erforderlichenfalls das Darlehensverhältnis zwischen Auszubildenden und Bundesverwaltungsamt rückabzuwickeln.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2016 - 3 K 138/14.F - abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BAföG § 1; BAföG § 17; BAföG § 18; BAföG § 18c; BAföG § 20; BAföG § 24; BAföG § 46; BAföG § 50; SGB X § 45; SGB X § 50; VwGO § 101;