BVerfG - Beschluss vom 18.05.2020
2 BvR 2404/18
Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2020, 857
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 02.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 ME 300/18
OVG Niedersachsen, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 ME 300/18

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

BVerfG, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 2404/18

DRsp Nr. 2020/7842

Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung

Tenor

Der Antrag auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3;

[Gründe]

1. Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht mehr zu entscheiden, weil die Beschwerdeführer das Verfahren mit Schriftsatz vom 7. November 2019 für erledigt erklärt haben.

2. Der Antrag auf Auslagenerstattung ist unbegründet.