BGH - Urteil vom 13.12.2001
VII ZR 432/00
Normen:
VOB/B § 11 Nr. 2 ; BGB § 284 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHZ 149, 283
BauR 2002, 782
DB 2002, 1372
MDR 2002, 575
NJW 2002, 1274
NZBau 2002, 265
WM 2002, 865
ZIP 2002, 533
ZfBR 2002, 464
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem VOB/B-Vertrag

BGH, Urteil vom 13.12.2001 - Aktenzeichen VII ZR 432/00

DRsp Nr. 2002/4144

Auslegung einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem VOB/B -Vertrag

»1. Ergibt sich aus dem VOB/B -Vertrag nichts Gegenteiliges, ergänzt die Regelung des § 11 Nr. 2 VOB/B nach ihrem Sinn und Zweck die im Vertrag an anderer Stelle getroffene Vertragsstrafenvereinbarung. 2. Die Zeit für die Leistung ist gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann nach dem Kalender bestimmt, wenn eine Fertigstellung der Bauarbeiten nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums im Vertrag vereinbart ist und das Datum des Beginns des Zeitraums während der Vertragsdurchführung einvernehmlich festgelegt wird.«

Normenkette:

VOB/B § 11 Nr. 2 ; BGB § 284 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Rückzahlung eines Betrages von 250.000 DM an die R. Versicherung, den diese an die Beklagte als Bürgin geleistet hat. Im Streit ist, ob der Beklagten Ansprüche aus dem Bauvertrag gegen den Kläger zustehen.