OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2018 6 A 11945/17.OVG
Normen:
LVwVfG § 1 Abs. 1; VwVfG § 62 S. 2; VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 894; ZPO § 895; LStrG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; LStrG § 14; BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4249/16
Auslegung eines Erschließungsvertrags hinsichtlich Stehens der Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Übereignung der Erschließungsflächen im Gegenseitigkeitszusammenhang des Erschließungsvertrages; Vollstreckung der Verurteilung eines Privaten im Verwaltungsprozess zur Übereignung eines Grundstücks (Auflassung und Bewilligung der Eintragung); Zahlung von Grunderwerbskosten
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 6 A 11945/17.OVG
DRsp Nr. 2018/14034
Auslegung eines Erschließungsvertrags hinsichtlich Stehens der Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Übereignung der Erschließungsflächen im Gegenseitigkeitszusammenhang des Erschließungsvertrages; Vollstreckung der Verurteilung eines Privaten im Verwaltungsprozess zur Übereignung eines Grundstücks (Auflassung und Bewilligung der Eintragung); Zahlung von Grunderwerbskosten
Die Auslegung eines Erschließungsvertrags nach § 1 Abs. 1LVwVfG und § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157BGB kann im Einzelfall ergeben, dass die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Übereignung der Erschließungsflächen im Gegenseitigkeitszusammenhang des Erschließungsvertrages steht, ohne dass die Gemeinde eine weitere Gegenleistung - etwa die Zahlung von Grunderwerbskosten - schuldet. Die Verurteilung eines Privaten im Verwaltungsprozess zur Übereignung eines Grundstücks (Auflassung und Bewilligung der Eintragung) wird nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 894, 895ZPO vollstreckt.
Tenor
1. 2. a) b) 3. 4. 5.
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