OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.06.2018
6 A 11945/17.OVG
Normen:
LVwVfG § 1 Abs. 1; VwVfG § 62 S. 2; VwGO § 167 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 894; ZPO § 895; LStrG § 11 Abs. 1 S. 1 und S. 3; LStrG § 14; BauGB § 127 Abs. 1; BauGB § 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4249/16

Auslegung eines Erschließungsvertrags hinsichtlich Stehens der Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Übereignung der Erschließungsflächen im Gegenseitigkeitszusammenhang des Erschließungsvertrages; Vollstreckung der Verurteilung eines Privaten im Verwaltungsprozess zur Übereignung eines Grundstücks (Auflassung und Bewilligung der Eintragung); Zahlung von Grunderwerbskosten

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen 6 A 11945/17.OVG

DRsp Nr. 2018/14034

Auslegung eines Erschließungsvertrags hinsichtlich Stehens der Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Übereignung der Erschließungsflächen im Gegenseitigkeitszusammenhang des Erschließungsvertrages; Vollstreckung der Verurteilung eines Privaten im Verwaltungsprozess zur Übereignung eines Grundstücks (Auflassung und Bewilligung der Eintragung); Zahlung von Grunderwerbskosten

Die Auslegung eines Erschließungsvertrags nach § 1 Abs. 1 LVwVfG und § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157 BGB kann im Einzelfall ergeben, dass die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Übereignung der Erschließungsflächen im Gegenseitigkeitszusammenhang des Erschließungsvertrages steht, ohne dass die Gemeinde eine weitere Gegenleistung - etwa die Zahlung von Grunderwerbskosten - schuldet. Die Verurteilung eines Privaten im Verwaltungsprozess zur Übereignung eines Grundstücks (Auflassung und Bewilligung der Eintragung) wird nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 894, 895 ZPO vollstreckt.

Tenor

1. 2. a) b) 3. 4. 5.