BayObLG - Beschluss vom 18.09.2001
Verg 10/01
Normen:
GWB § 107 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 940 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 21 Nr. 1 Abs. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Nordbayern 320.VK-3194-15/01,

Ausschluss aus dem Vergabeverfahren wegen fehlender Preisangaben

BayObLG, Beschluss vom 18.09.2001 - Aktenzeichen Verg 10/01

DRsp Nr. 2001/15351

Ausschluss aus dem Vergabeverfahren wegen fehlender Preisangaben

»1. Ausschluss eines Unternehmens von der Wertung wegen fehlender Preisangaben im Angebot.2. Unstatthaftigkeit eines Antrags nach § 940 ZPO im Beschwerdeverfahren nach §§ 116 ff. GWB

Normenkette:

GWB § 107 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 940 ; VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 21 Nr. 1 Abs. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin (Vergabestelle) schrieb im Rahmen eines Bauvorhabens (geschätzter Gesamtauftragswert der Bauleistungen mehr als 26 Mio. DM netto) zwölf Lose, darunter das Gewerk Natursteinarbeiten/Betonwerksteinarbeiten öffentlich nach § 3a Nr. 1 Buchst. a VOB/A EU-weit aus. Die Absendung der Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften erfolgte am 23.2.2001. Die Ausschreibung wurde außerdem am 2.3.2001 im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht. Als Nachprüfstelle wurde jeweils die Vergabekammer Nordbayern angegeben.

Für das Los Natursteinarbeiten/Betonwerksteinarbeiten mit einem Auftragswert von ca. 1,6 Mio. DM gaben mehrere Bieter, darunter die Antragstellerin und die Beigeladene, Angebote ab. Nach rechnerischer Prüfung der Angebote durch die Vergabestelle lag das Angebot der Beigeladenen an erster, das Angebot der Antragstellerin an zweiter Stelle.