BGH, Urteil vom 01.10.1981 - Aktenzeichen III ZR 109/80
DRsp Nr. 1996/14367
Ausschluß der Entschädigung
»Zum Entschädigungsausschluß nach § 44 I 2 BBauG 1960; im Anschluß an BGHZ 64, 366 = NJW 1975, 1562).«Dabei kommt es auch auf die Bebauung an, die auf den Nachbargrundstücken zulässig ist. Entscheidend ist, ob die städtebaulichen Mißstände auf die Nutzung der streitigen Fläche (hier: Sägewerk) zurückzuführen sind oder auf die später herangerückte Wohnbebauung.