OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2022
8 C 10123/22.OVG
Normen:
GemO § 22 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GemO § 22 Abs. 2; BauGB § 13a Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 und S. 5 Hs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 886
DVBl 2023, 867
D_V 2023, 437
ZfBR 2023, 277

Ausschluss der Gemeinderatsmitglieder von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren bei unmittelbarer Betroffenheit durch einen Bebauungsplan; Festlegung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen i.R.d. FFH-Vorprüfung

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 8 C 10123/22.OVG

DRsp Nr. 2023/935

Ausschluss der Gemeinderatsmitglieder von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren bei unmittelbarer Betroffenheit durch einen Bebauungsplan; Festlegung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen i.R.d. FFH-Vorprüfung

1. Gemeinderatsmitglieder, die Angehörige eines Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer GmbH sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 GemO von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen.2. Die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung (§ 13a BauGB) ist unzulässig, wenn die beplanten Flächen im Außenbereich liegen.3. Die Festlegung artenschutzrechtlicher Vermeidungsmaßnahmen im Rahmen der FFH-Vorprüfung lässt nicht die Notwendigkeit einer Vollprüfung entfallen, wenn sich die Vermeidungsmaßnahmen allesamt auf für das FFH-Gebiet maßgebliche Lebensraumarten beziehen.4. Ein im Plangebiet ansässiges Unternehmen hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anschluss an das öffentliche Straßennetz, jedoch nicht auf Beibehaltung einer günstigen Erschließungssituation.

Tenor

Der am 30. August 2021 als Satzung beschlossene vorhabenbezogene Bebauungsplan "D." Teil 1 der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.