OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2024
22 U 40/24
Normen:
ZPO § 538 Abs. 2; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 160/23

Ausschluss des Anspruchs auf Vorschuss wegen des etwaigen Mangels der Fugenbreite; Zur fehlerhaften Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts; Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik auch beim BGB-Vertrag

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2024 - Aktenzeichen 22 U 40/24

DRsp Nr. 2026/2532

Ausschluss des Anspruchs auf Vorschuss wegen des etwaigen Mangels der Fugenbreite; Zur fehlerhaften Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts; Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik auch beim BGB -Vertrag

Das Gericht darf sich bei der Prüfung, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nicht auf die persönliche Auffassung eines Sachverständigen stützen. Es muss den Sachverständigen anleiten, aussagekräftige Erkenntnisquellen - z.B. eigene Untersuchungen, Recherchen von Erfahrungswerten mit schon aufgetretenen Schadensfällen sowie Erkenntnisse einschlägiger Fachkreise und anderer Sachverständiger - zu nutzen, um die Frage, welche Ausführung den anerkannten Regeln der Technik entspricht, zu beantworten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin Vorschuss in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen wegen der von ihr behaupteten Vereinbarung einer Fugenbreite von 2,0 mm beansprucht. Im Übrigen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 538 Abs. 2; BGB § 633;

Gründe

I.