Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.02.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird insoweit zurückgewiesen, als die Klägerin Vorschuss in Höhe von 15.000,00 EUR nebst Zinsen wegen der von ihr behaupteten Vereinbarung einer Fugenbreite von 2,0 mm beansprucht. Im Übrigen wird das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
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