OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2024
Verg 7/24
Normen:
GWB § 97 Abs. 4 S. 2, 3; GWB § 97 Abs. 6;
Vorinstanzen:
Bundeskartellamt, vom 29.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2-17/24

Ausschreibng der Fahrbahnerneuerung der Bundesautobahn A 60 im offenen Verfahren; Fiktiver Wertungspreis als einziges Zuschlagskriterium; Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen Verg 7/24

DRsp Nr. 2025/10430

Ausschreibng der Fahrbahnerneuerung der Bundesautobahn A 60 im offenen Verfahren; Fiktiver Wertungspreis als einziges Zuschlagskriterium; Ausnahme von dem Grundsatz der losweisen Vergabe

Ist eine Fachlosbildung möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 29. Februar 2024, VK 2-17/24, aufgehoben und der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung auf die Generalunternehmerausschreibung der Maßnahme "A60, Fahrbahnerneuerung zwischen S. und dem N. (km 3,0 bis 10,0 FR N. 1); EU-Bekanntmachungsnummer ..." untersagt. Ihr wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer einschließlich der der Antragstellerin dort entstandenen notwendigen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen.

3. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor der Vergabekammer notwendig war.

4. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 80.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 97 Abs. 4 S. 2, 3; GWB § 97 Abs. 6;

Gründe

I.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2. 3. 1. 2.