Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung gemäß §
I.
Der Verfügungsbeklagte schrieb mit Datum vom 23. Juli 2019 die Durchführung der sozialen Schuldnerberatung nach §
"Finanzierungsbestandteile
Die dargestellten Finanzierungsbestandteile zu den bestehenden Pauschal- und Leistungsfinanzierungen unterliegen dem Vorbehalt einer Weiterfinanzierung über das Jahr 2019 hinaus. Im Fall eines Wegfalls eines der Finanzierungsbestandteile wird der Kostenanteil des L. L. um den entsprechenden Ausfallanteil erhöht."
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