OLG Celle - Urteil vom 09.01.2020
13 W 56/19
Normen:
GWB § 160 Abs. 2;
Fundstellen:
NZBau 2020, 679
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 103/19

Ausschreibung der Durchführung einer sozialen Schuldnerberatung

OLG Celle, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 13 W 56/19

DRsp Nr. 2020/1750

Ausschreibung der Durchführung einer sozialen Schuldnerberatung

Im Unterschwellenbereich besteht keine generelle Informations- und Wartepflicht entsprechend § 134 GWB.

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auf 24.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 160 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Verfügungsbeklagte schrieb mit Datum vom 23. Juli 2019 die Durchführung der sozialen Schuldnerberatung nach § 11 Abs. 5 SGB XII und der Schuldnerberatung zur Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit nach § 1a Nr. 2 SGB II öffentlich aus. Der Verfügungskläger gab am 29. Juli 2019 ein Angebot ab, in dem es in der "Erläuterung zur Ermittlung der Kosten, Ausschreibung im L. L." u.a. heißt:

"Finanzierungsbestandteile

Die dargestellten Finanzierungsbestandteile zu den bestehenden Pauschal- und Leistungsfinanzierungen unterliegen dem Vorbehalt einer Weiterfinanzierung über das Jahr 2019 hinaus. Im Fall eines Wegfalls eines der Finanzierungsbestandteile wird der Kostenanteil des L. L. um den entsprechenden Ausfallanteil erhöht."