OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.08.2024
Verg 6/24
Normen:
GWB § 97 Abs. 4 S. 2, 3; GWB § 97 Abs. 6;
Fundstellen:
ZfBR 2024, 762
Vorinstanzen:
Bundeskartellamt, vom 26.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VK 2?11/24

Ausschreibung der Fahrbahnerneuerung der Bundesautobahn A60 zwischen dem Rüsselsheimer Dreieck und dem Mainspitzdreieck im offenen Verfahren; Fiktiver Wertungspreis als Zuschlagskriterium

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2024 - Aktenzeichen Verg 6/24

DRsp Nr. 2025/5908

Ausschreibung der Fahrbahnerneuerung der Bundesautobahn A60 zwischen dem Rüsselsheimer Dreieck und dem Mainspitzdreieck im offenen Verfahren; Fiktiver Wertungspreis als Zuschlagskriterium

Die ohne Losaufteilung erfolgte Ausschreibung der Fahrbahnerneuerung der Bundesautobahn A60 zischen dem Rüsselsheimer Dreieck und Mainspitzdreieck bestehend aus der Erneuerung der Asphaltfahrbahn, des Fahrbahnrückhaltesystems, der Herstellung der Weißmarkierung sowie der Verkehrssicherung während der Baumaßnahme verstößt gegen § 97 Abs. 4 Satz 2 GWB. Ist eine Fachlosbildung - so wie vorliegend für die Leistungen Fahrbahnrückhaltesystem, Verkehrssicherung und Weißmarkierung - möglich, weil für diese Leistungen ein eigener Markt besteht, kommt eine Gesamtvergabe nur ausnahmsweise in Betracht.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 26. Februar 2024, VK 2-11/24, aufgehoben und der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung auf die Generalunternehmerausschreibung der Maßnahme "A60, Fahrbahnerneuerung zwischen Rüsselsheimer Dreieck und dem Mainspitzdreieck (km 3,0 bis 10,0 FR Mainz); EU-Bekanntmachungsnummer ..." untersagt. Ihr wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen