1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird die Entscheidung der 2. Vergabekammer des Bundes vom 26. Februar 2024, VK 2-11/24, aufgehoben und der Antragsgegnerin die Zuschlagserteilung auf die Generalunternehmerausschreibung der Maßnahme "A60, Fahrbahnerneuerung zwischen Rüsselsheimer Dreieck und dem Mainspitzdreieck (km 3,0 bis 10,0 FR Mainz); EU-Bekanntmachungsnummer ..." untersagt. Ihr wird aufgegeben, das Vergabeverfahren bei fortbestehender Beschaffungsabsicht in den Stand vor Auftragsbekanntmachung zurückzuversetzen
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