OLG Düsseldorf - Beschluss vom 10.07.2024
Verg 2/24
Normen:
VgV § 31 Abs. 1 S. 1; GWB § 97 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VK Rheinland, vom 05.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen VK 38/23 - L

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von interaktiven Displays für die kommunalen Schulen im Stadtgebiet im offenen Verfahren; Verstoß gegen das Gebot der Losaufteilung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.07.2024 - Aktenzeichen Verg 2/24

DRsp Nr. 2025/6346

Ausschreibung einer Rahmenvereinbarung über die Lieferung und Montage von interaktiven Displays für die kommunalen Schulen im Stadtgebiet im offenen Verfahren; Verstoß gegen das Gebot der Losaufteilung

Es ist nicht zu beanstanden, wenn für eine zu beschaffende Software produktspezifische Vorgaben gemacht werden und eine bestimmte Lernsoftware weiterhin genutzt werden soll. Ob ein Teilausschnitt einer Leistung als Fachlos aufzufassen ist, bestimmt sich auch nach der allgemein oder regional üblichen Abgrenzung. Dabei ist auch von Belang, ob sich für spezielle Arbeiten mittlerweile ein eigener Markt herausgebildet hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland vom 05.02.2024 (VK 38/23 - L) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

Normenkette:

VgV § 31 Abs. 1 S. 1; GWB § 97 Abs. 2;

Gründe

I.

- - - - - - - - - 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 1. 2. 3. 4. 1. 2.