OLG Naumburg - Beschluss vom 19.07.2024
Verg 1/24
Normen:
GWB § 97 Abs. 6; GWB § 134; VgV § 63 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3;

Ausschreibung eines Lieferauftrags über die Lieferung von 250 Stück Notebooks modellbezogen mit Zubehör; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem Nachprüfungsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2024 - Aktenzeichen Verg 1/24

DRsp Nr. 2025/5421

Ausschreibung eines Lieferauftrags über die Lieferung von 250 Stück Notebooks modellbezogen mit Zubehör; Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem Nachprüfungsverfahren

1. Reicht ein Bieter im Rahmen eines Offenen Verfahrens, in dem die Lieferung einer produktscharf und modellbezogen beschriebenen Ware gefordert und die Lieferung des Nachfolgenmodells unter der Bedingung der Vorlage einer zusätzlichen Herstellerbescheinigung über die Kompatibilität eröffnet wurde, innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot über die Lieferung des geforderten Produkts ein, so ist eine Verschlechterung seiner Zuschlagschancen im Vergabeverfahren auszuschließen, wenn er selbst nachträglich erklärt, zur Lieferung des angebotenen Produkts nicht in der Lage zu sein. Dem steht nicht entgegen, dass er nach Ablauf der Angebotsfrist erklärt, zur Lieferung des Nachfolgemodells fähig zu sein. 2. Allein dadurch, dass der Auftraggeber trotz erteilter Vorabinformation i.S.v. § 134 GWB zugunsten eines Bieters den Zuschlag in dem Vergabeverfahren nicht an diesen Bieter erteilt, verstößt der öffentliche Auftraggeber noch nicht gegen eine bieterschützende vergaberechtliche Regelung.