1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 9. August 2024, Az. 3194.Z3_01-24-22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Vergabeverfahren bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht in den Stand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut durchzuführen ist.
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