BayObLG - Beschluss vom 11.12.2024
Verg 7/24 e
Normen:
GWB § 127 Abs. 3; GWB § 134; GWB § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZBau 2025, 400
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 09.08.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-24-22

Ausschreibung eines Rahmenvertrags über Catering-Dienstleistungen; Zurückversetzung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht in den Stand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung; Erneute Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats

BayObLG, Beschluss vom 11.12.2024 - Aktenzeichen Verg 7/24 e

DRsp Nr. 2025/6506

Ausschreibung eines Rahmenvertrags über Catering-Dienstleistungen; Zurückversetzung des Vergabeverfahrens bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht in den Stand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung; Erneute Durchführung des Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats

Es kann nicht angenommen werden, dass ein durchschnittlich fachkundiger Bieter den Schluss zu ziehen vermag, die Anforderung von Beispielspeiseplänen sei mit dem Erfordernis der Notwendigkeit des Auftragsbezugs von Zuschlagskriterien nicht vereinbar. Die Beobachtung, dass die Vorgabe, mit dem Angebot für einen Catering-Auftrag auch Musterspeisepläne einzureichen, häufiger von unterschiedlichsten öffentlichen Auftraggebern verwendet, legt aus Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters eher die Schlussfolgerung nahe, dass die Anforderung von Beispielspeiseplänen gängige, rechtlich unbedenkliche Praxis sei.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 9. August 2024, Az. 3194.Z3_01-24-22, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Vergabeverfahren bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht in den Stand vor Veröffentlichung der Bekanntmachung zurückzuversetzen und unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut durchzuführen ist.