VGH Bayern - Beschluss vom 14.05.2020
15 ZB 19.1452
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 16.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RO 7 K 17.1978

Streit um die Ablehnunng der Erteilung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus wegen Widerspruchs mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans und Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Beurteilung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs

VGH Bayern, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 15 ZB 19.1452

DRsp Nr. 2020/8196

Streit um die Ablehnunng der Erteilung eines Vorbescheids für ein Einfamilienhaus wegen Widerspruchs mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans und Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft; Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich; Beurteilung des Vorliegens eines Bebauungszusammenhangs

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der Frage der Bebaubarkeit des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung M..., Stadt ... ... ... (im Folgenden: Baugrundstück), mit einem Einfamilienhaus.

Das Baugrundstück liegt am Ortsrand des Ortsteils M... und grenzt im Westen an die St.straße mit Straßenrandstreifen, im Süden an eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, im Norden an das mit mehreren Gebäuden bebaute Grundstück FlNr. ... und im Osten an ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück (FlNr. ...) an. Es liegt nicht im Umgriff eines Bebauungsplans und ist im Flächennutzungsplan als Brach-, Altgras- und Staudenfluren- sowie Sukzessionsfläche dargestellt.