OVG Niedersachsen - Beschluss vom 10.01.2023
1 LA 154/21
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
BauR 2023, 592
D_V 2023, 314
NVwZ-RR 2023, 229
ZfBR 2023, 268
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 16.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 121/18

Außenbereich; Betriebsleiterwohnhaus; Landwirt; privilegierte Vorhaben; Treu und Glauben; Betriebsleiterwohnhaus für einen landwirtschaftlichen Betrieb

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10.01.2023 - Aktenzeichen 1 LA 154/21

DRsp Nr. 2023/1048

Außenbereich; Betriebsleiterwohnhaus; Landwirt; privilegierte Vorhaben; Treu und Glauben; Betriebsleiterwohnhaus für einen landwirtschaftlichen Betrieb

1. Es reicht regelmäßig aus, wenn für einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb Wohnraum für zwei Generationen zur Verfügung steht.2. Ein vernünftiger, auf die größtmögliche Schonung des Außenbereichs bedachter Landwirt kann nach Treu und Glauben nicht verlangen, ein Wohngebäude für seinen Betriebsnachfolger im Außenbereich errichten zu dürfen, wenn er selbst den Bedarf für diesen Wohnraum dadurch hervorgerufen hat, dass er bestehenden Wohnraum anderen Personen überlassen hat.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 12. Kammer (Einzelrichterin) - vom 16. September 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 242;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Gebäude im Außenbereich.