VGH Hessen - Beschluss vom 20.03.2018
3 A 2514/16.Z
Normen:
BauGB § 2 Abs. 4 S. 1; VwGO § 162 Abs. 3;
Fundstellen:
BauR 2018, 1695
NVwZ-RR 2018, 639
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 672/15

außergerichtliche Kosten; Beigeladene; Berufungszulassungsverfahren; Billigkeit; drittschützendes Verfahrensrecht; Nachbarklage; Umweltprüfung

VGH Hessen, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 3 A 2514/16.Z

DRsp Nr. 2018/4770

außergerichtliche Kosten; Beigeladene; Berufungszulassungsverfahren; Billigkeit; drittschützendes Verfahrensrecht; Nachbarklage; Umweltprüfung

1. Die Verpflichtung an den Plangeber in § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB, eine Umweltprüfung durchzuführen, enthält kein drittschützendes Verfahrensrecht; insbesondere vermittelt sie kein Recht auf Aufstellung eines Bebauungsplanes.2. Machen Beigeladene als Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes von ihren prozessualen Rechten Gebrauch, sich am Prozess zu beteiligen und Anträge zu stellen, entspricht es im Regelfall der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten im Berufungszulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 - 8 K 672/15.F - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 2 Abs. 4 S. 1; VwGO § 162 Abs. 3;

Gründe