OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.08.2022
22 B 705/22.AK
Normen:
BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;
Fundstellen:
BauR 2023, 64
D_V 2023, 41

Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auf Antrag der Gemeinde; Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.08.2022 - Aktenzeichen 22 B 705/22.AK

DRsp Nr. 2022/12430

Aussetzen der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Zulässigkeit von Vorhaben für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auf Antrag der Gemeinde; Konzentrationszonenplanung für Windenergieanlagen

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 D 122/22.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2022 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu je 1/2. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Der Streitwert wird auf 10.357,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 15 Abs. 3 S. 1 und S. 4; BauGB 35 Abs. 1 Nr. 2 -6;

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 D 122/22.AK gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2022 über die Verlängerung der Zurückstellung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage wiederherzustellen,

hat Erfolg.