Der Vollzug der 5. Änderung des Bebauungsplans "H. Weg West" der Stadt U. wird bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag ist zulässig.
Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb entfallen, weil für die Bebauung des Plangebiets in der Zwischenzeit eine Baugenehmigung erteilt worden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom am 31. Oktober 2016 -
Er ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß §
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