OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2018
10 B 1469/18.NE
Normen:
StrWG NRW § 9 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 6;

Aussetzung des Vollzugs der Änderung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 10 B 1469/18.NE

DRsp Nr. 2019/2025

Aussetzung des Vollzugs der Änderung eines Bebauungsplans bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag

Tenor

Der Vollzug der 5. Änderung des Bebauungsplans "H. Weg West" der Stadt U. wird bis zur Entscheidung über einen noch zu erhebenden Normenkontrollantrag ausgesetzt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StrWG NRW § 9 Abs. 1 S. 2; VwGO § 47 Abs. 6;

Gründe

Der Antrag ist zulässig.

Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts nicht deshalb entfallen, weil für die Bebauung des Plangebiets in der Zwischenzeit eine Baugenehmigung erteilt worden ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom am 31. Oktober 2016 - 10 B 821/16.NE -, und vom 31. März 2007 - 10 B 359/07.NE -.

Er ist auch begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO liegen vor. Nach dieser Bestimmung kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.