OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2022
2 B 929/22
Normen:
BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2; BauGB § 28 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 8 L 584/22

Ausübung des Vorkaufsrechtes einer Gemeinde; Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2022 - Aktenzeichen 2 B 929/22

DRsp Nr. 2022/13646

Ausübung des Vorkaufsrechtes einer Gemeinde; Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses wird der Streitwert für beide Instanzen auf 44.375,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -2 und S. 2; BauGB § 28 Abs. 1 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist jedenfalls unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.