OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.08.2022
3 LB 5/22
Normen:
VwGO § 124a Abs. 3 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 23.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 256/16

Auswirkung des Fehlverhaltens unselbstständig handelnder Hilfspersonen eines Prozessbevollmächtigten zum Nachteil für die Partei i.R.d. Organisationsverschuldens eines Prozessbevollmächtigten

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.08.2022 - Aktenzeichen 3 LB 5/22

DRsp Nr. 2022/13386

Auswirkung des Fehlverhaltens unselbstständig handelnder Hilfspersonen eines Prozessbevollmächtigten zum Nachteil für die Partei i.R.d. Organisationsverschuldens eines Prozessbevollmächtigten

Ein Fehlverhalten unselbstständig handelnder Hilfspersonen des Prozessbevollmächtigten kann sich dann zum Nachteil für die Partei auswirken, wenn dem Prozessbevollmächtigten insoweit ein Organisationsverschulden zur Last fällt, das sich die vertretene Person wiederum über § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO als eigenes Verschulden ihres Bevollmächtigten zurechnen lassen muss. Zu den Fristen, deren Erfassung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter nicht seinem Büropersonal überlassen darf, zählt auch die Berufungsbegründungsfrist im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 VwGO.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 23. Januar 2017 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 3 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe