I.
Der Kläger will ein Wohnhaus bauen. Vor Abschluß des Kaufvertrages über das Grundstück fragte er bei dem Landratsamt an, ob er das Grundstück bebauen könne. Diese Frage wurde nach einer Ortsbesichtigung von dem für die bauaufsichtliche Genehmigung zuständigen Leiter des Kreisbauamtes mündlich bejaht. Das Grundstück liegt in einem Gebiet, das nach dem aufsichtlich genehmigten Wirtschaftsplan der Gemeinde vom 27. März 1956 als Sport- und Spielgelände vorgesehen ist. Der Kläger erwarb das Grundstück und beantragte die bauaufsichtliche Genehmigung.
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